Die Vorinstanz führte aus, die Beschuldigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2011 ihre Aussage verweigert (pag. 47). Dies sei zwar ihr gutes Recht und nicht gegen sie zu verwenden, es stelle sich aber trotzdem die Frage, weshalb sie keine Aussagen gemacht habe, wenn sie doch gemäss ihren Angaben gar nichts mit der Indoor-Anlage zu tun gehabt habe. Gerade das hätte sie ja bei der ersten Einvernahme auch aussagen können.