12.2. Aussagewürdigung Beschuldigte im Allgemeinen Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Beschuldigten als ebenso wenig glaubwürdig wie jene von D.________. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen nicht ganz anschliessend, weshalb hierauf näher einzugehen ist. Die Vorinstanz führte aus, die Beschuldigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2011 ihre Aussage verweigert (pag.