Die Aussagen von D.________ erachtete die Vorinstanz ebenfalls als nicht besonders glaubhaft, da diese etliche Lügenkriterien enthalten würden. Seine Aussagen seien ebenfalls nur mit Vorsicht zu würdigen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, es wird auf die diesbezügliche vorinstanzliche Aussagewürdigung von C.________ und D.________ verwiesen (pag. 261 - 265).