12. Beweiswürdigung Kammer 12.1. Aussagewürdigung C.________ und D.________ Die Vorinstanz führte nach eingehender Aussagewürdigung in Bezug auf C.________ zusammenfassend aus, seine Aussagen würden kaum Realkennzeichen, dafür umso mehr Lügensignale enthalten. Seine Aussagen seien nicht sehr glaubhaft und aufgrund der Tatsache, dass er sich selber, seinen Vater und seine Ex-Freundin zu schützen versuche, mit Vorsicht zu werten. Entsprechend sei auf seine Aussagen nur dort abzustellen, wo sie mit anderen Aussagen und Beweismitteln übereinstimmen würden. Die Aussagen von D._____