6 tun gehabt. Die Beschuldigte habe C.________ lediglich erlaubt, für eine kurze Zeit Säcke und Kartons in ihre Wohnung zu stellen, von den Gerätschaften habe sie gewusst. Sie habe ihm aber nicht erlaubt, Hanfsamen oder Marihuana in ihrer Wohnung aufzubewahren, davon habe sie nichts gewusst. Die Hanfpflanze auf dem Balkon habe C.________ gehört, die Beschuldigte habe gewusst, dass er die Pflanze bei ihr auf den Balkon gestellt hatte, sie habe sich aber nicht darum gekümmert, weil sie diese nicht als ihr Eigentum erachtet habe.