die Lagerung und Aufbewahrung von Gerätschaften der Hanf-Indooranlage und von Marihuana und Hanfsamen, sowie die Weiterverarbeitung des Dorgenhanfs in ihrer Wohnung mindestens erlaubt und die dazu notwendigen Kosten (Miete, Strom etc.) bezahlt. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte (quasi als Gegenleistung) Marihuana der Indooranlage zum Eigenkonsum sowie eine finanzielle Beteiligung an den Marihuana-Verkäufen erhalten habe.