Die Vorinstanz erachtete nach erfolgter Beweiswürdigung als erwiesen, dass die Beschuldigte aktiv am Anbau, an der Herstellung und am Handel mit dem Drogenhanf von C.________ beteiligt gewesen sei. Die Beschuldigte habe trotz Kenntnis der Hanf-Indooranlage und des Handels mit Marihuana durch C.________ die Lagerung und Aufbewahrung von Gerätschaften der Hanf-Indooranlage und von Marihuana und Hanfsamen, sowie die Weiterverarbeitung des Dorgenhanfs in ihrer Wohnung mindestens erlaubt und die dazu notwendigen Kosten (Miete, Strom etc.) bezahlt.