10. Beweiswürdigung Vorinstanz Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, die Aussagen von C.________ und D.________ würden etliche Lügensignale enthalten, weshalb diese nur mit Vorsicht zu verwerten seien. Auch die Aussagen der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz als nicht besonders glaubhaft, zudem habe die Beschuldigte ihre Aussagen den übrigen Beteiligten anpassen können. Die Vorinstanz erachtete nach erfolgter Beweiswürdigung als erwiesen, dass die Beschuldigte aktiv am Anbau, an der Herstellung und am Handel mit dem Drogenhanf von C.________ beteiligt gewesen sei.