Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen und Beweismittel teilweise vorab dargelegt und teilweise in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung integriert und wiedergegeben (pag. 258 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Beweismittel erneut zusammenzufassen, sondern es wird auf die ausführlichen vorinstanzlichen Ausführungen verweisen. Soweit Ergänzungen in den Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung.