8. Bestritten/Unbestrittener Sachverhalt Der Vorwurf gemäss Strafbefehl wird von der Beschuldigten weitgehend bestritten. Sie habe zwar gewusst, dass C.________ Hanf anbaue, sie habe aber weder beim Anbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage von C.________ noch bei der Weiterverarbeitung des gewonnen Hanfs mitgeholfen. Auch habe sie weder geholfen, ein allfälliges Geschäft mit dem gewonnen Hanf zu finanzieren, noch habe sie daraus Profit gezogen. Unbestritten ist lediglich, dass die Beschuldigte C.________ erlaubt habe, gewisse Gerätschaften, mit welchen sie nichts zu tun haben wollte, bei ihr in der Wohnung zu deponieren. Von der Lagerung der