und die Beschuldigte erhoben Einsprache gegen die Strafbefehle, die Schuldsprüche wurden jedoch in der Folge vorinstanzlich bestätigt (pag. 238 ff.). Während D.________ den vorinstanzlichen Schuldspruch akzeptierte, legte die Beschuldigte Berufung ein und beantragt nun oberinstanzlich einen Freispruch.