6. Vorgeschichte Die damals 23-jährige Beschuldigte bewohnte zur Tatzeit eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus an der F.________ in E.________. Dieses Mehrfamilienhaus war im Eigentum von D.________. D.________ und sein Sohn C.________ bewohnten ebenfalls gemeinsam eine der Wohnungen dieses Mehrfamilienhauses. Die Beschuldigte führte zur Tatzeit eine Liebesbeziehung mit C.________; nach der Hausdurchsuchung durch die Polizei trennte sie sich jedoch von ihm. Zur Hausdurchsuchung kam es auf Grund des Hinweises eines Informanten und weiterer polizeilicher Ermittlungen in Zusammenhang mit dem Stromverbrauch,