5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Da die Beschuldigte ihre Berufung vorliegend nicht beschränkte, ist das gesamte angefochtene Urteil in Bezug auf A.________ zu überprüfen (Ziff. B und C: Schuldpunkt, Strafzumessung, Kostenpunkt, Verfügungen). Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), d.h. das Urteil darf nicht zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt