4. Oberinstanzliche Beweisergänzung a) Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht über die Beschuldigte eingeholt (pag. 320, 327 ff.). b) Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (pag. 303) stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag auf Zeugeneinvernahme von C.________ und auf Einvernahme der Beschuldigten. Mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Juni 2017 wurden die genannten Beweisanträge begründet abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 310).