Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 308). Gestützt auf den Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Juni 2017 erklärte sich die Verteidigung mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 310, 313), weshalb mit Verfügung vom 28. Juni 2017 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen wurde (pag. 319). Die Berufungsverhandlung fand am 16. November 2017 statt (pag. 334 ff.).