Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 197 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. November 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. März 2017 (PEN 2016 339 / 340) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................3 2. Berufung ......................................................................................................................3 3. Anträge der Parteien....................................................................................................3 4. Oberinstanzliche Beweisergänzung ............................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................4 II. Sachverhalt ......................................................................................................................4 6. Vorgeschichte ..............................................................................................................4 7. Strafbefehl ...................................................................................................................5 8. Bestritten/Unbestrittener Sachverhalt ..........................................................................5 9. Beweismittel.................................................................................................................6 10. Beweiswürdigung Vorinstanz ....................................................................................6 11. Vorbringen Verteidigung............................................................................................6 12. Beweiswürdigung Kammer........................................................................................7 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................13 13. Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG / Tatbeteiligung.............................13 IV.Kosten und Entschädigung ............................................................................................14 14. Verfahrenskosten ....................................................................................................14 15. Entschädigung.........................................................................................................15 V. Verfügungen...................................................................................................................16 VI.Dispositiv ........................................................................................................................17 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. März 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Erwerb, Anbau und Herstellung von Drogenhanf (Marihuana) in Mittäterschaft zu C.________ und D.________, festgestellt am 6. November 2014 in E.________. Hierfür wurde die Beschuldigte verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 9‘000.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wurde. Weiter wurden der Beschuldigten die auf sie entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘572.65, auferlegt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten am 13. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 246). Mit Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 8. Juni 2017 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 305 f.). Hierauf reichte die Verteidigung am 2. Juli 2017 die Berufungserklärung ein und erklärte die vollumfängliche Berufung (pag. 302 f.). Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 308). Gestützt auf den Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Juni 2017 erklärte sich die Verteidigung mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 310, 313), weshalb mit Verfügung vom 28. Juni 2017 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen wurde (pag. 319). Die Berufungsverhandlung fand am 16. November 2017 statt (pag. 334 ff.). 3. Anträge der Parteien An der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 stellte Rechtsanwalt B.________ folgende Anträge (pag. 340, 353): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Anbau und Herstellung von Drogen- hanf, angeblich begangen im Laufe des Jahres 2014 in E.________, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und unter Aufrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 6‘570.85 für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 3. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘901.75 auszurichten. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzung a) Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht über die Beschuldigte eingeholt (pag. 320, 327 ff.). b) Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (pag. 303) stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag auf Zeugeneinvernahme von C.________ und auf Einvernahme der Beschuldigten. Mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Juni 2017 wurden die genannten Beweisanträge begründet abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 310). c) An der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 stellte Rechtsanwalt B.________ erneut den Antrag auf Zeugeneinvernahme von C.________ und auf Einvernahme der Beschuldigten. Weiter stellte er den Antrag, folgende Unterlagen zu den Akten zu erkennen: Factsheet Lüfter, Internetauszug der Webseite Hydrodream (bzgl. Trocknungsbox), Internetauszug der Webseite Zamnesia, Kontoauszug der Beschuldigten vom 30. November 2011. Der Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten und der Antrag, die obgenannten Unterlagen zu den Akten zu erkennen, wurden gutgeheissen. Der Antrag auf Einvernahme von C.________ wurde dagegen begründet abgewiesen (pag. 336). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Da die Beschuldigte ihre Berufung vorliegend nicht beschränkte, ist das gesamte angefochtene Urteil in Bezug auf A.________ zu überprüfen (Ziff. B und C: Schuld- punkt, Strafzumessung, Kostenpunkt, Verfügungen). Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), d.h. das Urteil darf nicht zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt 6. Vorgeschichte Die damals 23-jährige Beschuldigte bewohnte zur Tatzeit eine Mietwohnung in ei- nem Mehrfamilienhaus an der F.________ in E.________. Dieses Mehrfamilien- haus war im Eigentum von D.________. D.________ und sein Sohn C.________ bewohnten ebenfalls gemeinsam eine der Wohnungen dieses Mehrfamilienhauses. Die Beschuldigte führte zur Tatzeit eine Liebesbeziehung mit C.________; nach der Hausdurchsuchung durch die Polizei trennte sie sich jedoch von ihm. Zur Hausdurchsuchung kam es auf Grund des Hinweises eines Informanten und weiterer polizeilicher Ermittlungen in Zusammenhang mit dem Stromverbrauch, 4 worauf die Kantonspolizei Bern vermutete, dass sich in den von den Herren C.________ und D.________ und der Beschuldigten bewohnten Räumlichkeiten des Mehrfamilienhauses an der F.________ in E.________ eine Hanf- Indooranlage befinden könnte (pag. 11). Bei der Hausdurchsuchung vom 6. November 2014 wurde in der Wohnung und im Keller der Herren C.________ und D.________ unter anderem je eine Hanf-Indooranlage mit 55 und 155 Pflanzen gefunden (pag. 11, 89 ff.). In der Wohnung der Beschuldigten, welche sich am Tag der Hausdurchsuchung auf dem Weg nach G.________ befand, wurden diverse Gerätschaften zum Betrieb einer Hanf-Indooranlage (u.a. Waage, Trocknungszelt für Indoorhanf etc.) sowie Marihuana und Hanfsamen sichergestellt (pag. 13, 78 ff.). Gestützt hierauf wurde ein Strafverfahren gegen die Vorgenannten unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (pag. 1 ff.). Am 8. September 2016 erliess die Staatsanwaltschaft gegen D.________ und C.________ sowie gegen die Beschuldigte Strafbefehle (pag. 146 ff., 154 ff., 164 ff.), mit welchen sie alle drei unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Anbau und Herstellung von Drogenhanf in Mittäterschaft schuldig sprach und sie zu Geldstrafen und Bussen verurteilte. C.________ akzeptierte den Strafbefehl und stellte sich auf den Standpunkt, die Hanf-Indooranlagen alleine betrieben zu haben. Sein Vater D.________ und die Beschuldigte erhoben Einsprache gegen die Strafbefehle, die Schuldsprüche wurden jedoch in der Folge vorinstanzlich bestätigt (pag. 238 ff.). Während D.________ den vorinstanzlichen Schuldspruch akzeptierte, legte die Beschuldigte Berufung ein und beantragt nun oberinstanzlich einen Freispruch. 7. Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 8. September 2016 (pag. 146) wurde der Beschuldigten konkret vorgeworfen, zusammen mit C.________ und D.________ im Keller eine Hanfindooranlage mit 155 Pflanzen (THC-Gehalt zwischen 0.45 und 6,0%) und in der Wohnung der Herren C.________ und D.________ eine Anlage mit 55 Pflanzen (THC-Gehalt zwischen 1,3 und 15,2%) betrieben zu haben. Die Beschuldigte habe die Hanfpflanzen gross gezogen, geerntet und getrocknet. Der Hanf sei zum Konsum von Betäubungsmittel, mindestens teilweise zum Verkauf oder zur Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen. In der Wohnung von A.________ hätten die beschuldigten Personen Marihuana und Hanfsamen, welche für den Anbau von Drogenhanf bestimmt gewesen sei, gelagert. 8. Bestritten/Unbestrittener Sachverhalt Der Vorwurf gemäss Strafbefehl wird von der Beschuldigten weitgehend bestritten. Sie habe zwar gewusst, dass C.________ Hanf anbaue, sie habe aber weder beim Anbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage von C.________ noch bei der Weiterverarbeitung des gewonnen Hanfs mitgeholfen. Auch habe sie weder geholfen, ein allfälliges Geschäft mit dem gewonnen Hanf zu finanzieren, noch habe sie daraus Profit gezogen. Unbestritten ist lediglich, dass die Beschuldigte C.________ erlaubt habe, gewisse Gerätschaften, mit welchen sie nichts zu tun haben wollte, bei ihr in der Wohnung zu deponieren. Von der Lagerung der 5 Blechbüchse mit Marihuanaschnittresten im Entrée und dem Luftpolstercouvert mit Hanfsamen im Kühlschrank habe sie aber nichts gewusst. Es wird somit im Folgenden die Rolle der Beschuldigten zu ermitteln sein. 9. Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen von C.________, D.________ und die Aussagen der Beschuldigten vor. Als objektive Beweismittel liegen dem Gericht das Durchsuchungsprotokoll der Wohnung der Beschuldigten (pag. 9, 78 f., 82), der Wohnung der C.________ und D.________ und des Kellers (pag. 89) sowie die Edition der Stromdaten der Wohnung der Beschuldigten (pag. 111) und der Wohnung der C.________ und D.________ (pag. 113) vor. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen und Beweismittel teilweise vorab dargelegt und teilweise in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung integriert und wiedergegeben (pag. 258 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Beweismittel erneut zusammenzufassen, sondern es wird auf die ausführlichen vorinstanzlichen Ausführungen verweisen. Soweit Ergänzungen in den Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Ergänzend liegen nunmehr die an der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung eingereichten Unterlagen (Factsheet Lüfter, Internetauszug der Webseite Hydrodream bzgl. Trocknungsbox, Internetauszug der Webseite Zamnesia, Kontoauszug der Beschuldigten vom 31. November 2014, pag. 344 ff.) vor. Weiter wurde die Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Sache einvernommen (pag. 337 ff.). 10. Beweiswürdigung Vorinstanz Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, die Aussagen von C.________ und D.________ würden etliche Lügensignale enthalten, weshalb diese nur mit Vorsicht zu verwerten seien. Auch die Aussagen der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz als nicht besonders glaubhaft, zudem habe die Beschuldigte ihre Aussagen den übrigen Beteiligten anpassen können. Die Vorinstanz erachtete nach erfolgter Beweiswürdigung als erwiesen, dass die Beschuldigte aktiv am Anbau, an der Herstellung und am Handel mit dem Drogenhanf von C.________ beteiligt gewesen sei. Die Beschuldigte habe trotz Kenntnis der Hanf-Indooranlage und des Handels mit Marihuana durch C.________ die Lagerung und Aufbewahrung von Gerätschaften der Hanf-Indooranlage und von Marihuana und Hanfsamen, sowie die Weiterverarbeitung des Dorgenhanfs in ihrer Wohnung mindestens erlaubt und die dazu notwendigen Kosten (Miete, Strom etc.) bezahlt. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte (quasi als Gegenleistung) Marihuana der Indooranlage zum Eigenkonsum sowie eine finanzielle Beteiligung an den Marihuana-Verkäufen erhalten habe. 11. Vorbringen Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammenfassend aus, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei teilweise falsch. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte an den Indoor-Anlagen nicht beteiligt gewesen sei, sie habe weder mit der Aufzucht, der Trocknung noch mit der Ernte etwas zu 6 tun gehabt. Die Beschuldigte habe C.________ lediglich erlaubt, für eine kurze Zeit Säcke und Kartons in ihre Wohnung zu stellen, von den Gerätschaften habe sie gewusst. Sie habe ihm aber nicht erlaubt, Hanfsamen oder Marihuana in ihrer Wohnung aufzubewahren, davon habe sie nichts gewusst. Die Hanfpflanze auf dem Balkon habe C.________ gehört, die Beschuldigte habe gewusst, dass er die Pflanze bei ihr auf den Balkon gestellt hatte, sie habe sich aber nicht darum gekümmert, weil sie diese nicht als ihr Eigentum erachtet habe. Die Vorinstanz habe der Beschuldigten eine weitergehende Rolle zugeschrieben und ihr unterstellt, sie habe die Indoor-Anlage durch das Zurverfügungstellen der Wohnung und dem Bezahlen der Stromrechnung mitfinanziert. Als Gegenwert habe sie Marihuana erhalten und sei finanziell beteiligt worden. Diese Annahme sei falsch und willkürlich. 12. Beweiswürdigung Kammer 12.1. Aussagewürdigung C.________ und D.________ Die Vorinstanz führte nach eingehender Aussagewürdigung in Bezug auf C.________ zusammenfassend aus, seine Aussagen würden kaum Realkennzeichen, dafür umso mehr Lügensignale enthalten. Seine Aussagen seien nicht sehr glaubhaft und aufgrund der Tatsache, dass er sich selber, seinen Vater und seine Ex-Freundin zu schützen versuche, mit Vorsicht zu werten. Entsprechend sei auf seine Aussagen nur dort abzustellen, wo sie mit anderen Aussagen und Beweismitteln übereinstimmen würden. Die Aussagen von D.________ erachtete die Vorinstanz ebenfalls als nicht besonders glaubhaft, da diese etliche Lügenkriterien enthalten würden. Seine Aussagen seien ebenfalls nur mit Vorsicht zu würdigen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, es wird auf die diesbezügliche vorinstanzliche Aussagewürdigung von C.________ und D.________ verwiesen (pag. 261 - 265). 12.2. Aussagewürdigung Beschuldigte im Allgemeinen Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Beschuldigten als ebenso wenig glaubwürdig wie jene von D.________. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen nicht ganz anschliessend, weshalb hierauf näher einzugehen ist. Die Vorinstanz führte aus, die Beschuldigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2011 ihre Aussage verweigert (pag. 47). Dies sei zwar ihr gutes Recht und nicht gegen sie zu verwenden, es stelle sich aber trotzdem die Frage, weshalb sie keine Aussagen gemacht habe, wenn sie doch gemäss ihren Angaben gar nichts mit der Indoor-Anlage zu tun gehabt habe. Gerade das hätte sie ja bei der ersten Einvernahme auch aussagen können. Zudem habe sie dann bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Grund der vorgängigen Aussageverweigerung Gelegenheit gehabt, vor der Einvernahme die Akten zu studieren und ihre Aussagen den Beteiligten anzupassen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Aussageverweigerung durch die Beschuldigte ein gesetzlicher Anspruch (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) darstellt, welcher im Rahmen der Aussagewürdigung nicht zu ihren Lasten gewertet werden darf, was die Vorinstanz letztlich dennoch gemacht hat. Aus der Aussageverweigerung darf insbesondere nicht im Umkehrschluss auf eine Beteiligungsform an der Hanfanlage 7 geschlossen werden. Denkbar ist nämlich auch, dass die Beschuldigte keine Aussagen gemacht hat, um ihren damaligen Freund und seinen Vater zu schützen bzw. nicht zu belasten. Die Beschuldigte konnte überdies nachvollziehbar erklären, dass ihr Anwalt ihr damals geraten habe, keine Aussagen zu machen (pag. 338). Gleich verhält es sich mit der Weigerung zum Drogenschnelltest; es sei ihr Anwalt gewesen, der ihr geraten habe, den Test zu verweigern (pag. 340). Dies ist in der Tat in der Praxis nicht selten der Fall, zumal die Verteidigung oft ihre Klienten und den Sachverhalt zu Beginn noch nicht genau kennt und sicherheitshalber zu einer Weigerung rät, um damit grundsätzlich die Gefahr einer allfälligen Selbstbelastung zu minimieren. Die Verweigerung zur Aussage und zum Drogenschnelltest ist in casu durchaus nachvollziehbar, dürfte aber auch ohne nachvollziehbare Erklärung nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Aussagen der Beschuldigten würden eine geringe Detailgenauigkeit aufweisen, sie seien knapp und karg ausgefallen. Sie habe beim vorinstanzlichen Gericht den Eindruck erweckt, dass sie nichts Falsches habe sagen wollen. Zudem habe sie auf Fragen zu einem möglichen Tatbeitrag noch knapper als sonst, dafür aber bestimmt und unter Verwendung von zusätzlichen bzw. bekräftigenden Verneineinungswörtern geantwortet, was ihre Aussagen als einstudiert erschienen liessen. Die Kammer konnte sich an der Berufungsverhandlung selber einen unmittelbaren Eindruck der Beschuldigten verschaffen. Sie hinterliess bei der Strafkammer nicht den Eindruck, nichts Falsches sagen zu wollen, sondern eher zu bereuen, in diese Sache mithinein- gezogen worden zu sein. Die Beschuldigte gab während der oberinstanzlichen Einvernahme breitwillig zu den Fragen Auskunft. Dass sie zum eigentlichen Tatbeitrag eher knapp und verneinend antwortete, erklärt sich nachvollziehbar damit, dass sie mit den Handlungen ihres Freundes ganz einfach nichts zu tun haben wollte, was sie durchs Band weg auch so ausgesagt hat. Zudem stand die Beschuldigte mit ihrer Mietwohnung auch in einer gewissen Abhängigkeit zum Vater ihres Freundes, weshalb auch mit Blick auf ihre jugendliche Naivität erklärbar ist, dass sie gewisse Handlungen zuliess (wie z.B. das Abstellen der Kartons), ohne direkt etwas damit zu tun zu haben. Die angeblich zusätzlichen Verneinungswörter in ihren Aussagen sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht speziell auffallend oder aussergewöhnlich; vielmehr bestreitet sie lediglich mit Entschiedenheit, aktiv mitgemacht zu haben. Daraus kann nichts Negatives abgeleitet werden. Die Vorinstanz führte zudem aus, die Aussagen der Beschuldigten stünden im Widerspruch mit den objektiven Beweismitteln und verwies hierzu beispielhaft auf den erhöhten Stromverbrauch. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb die Beschuldigte die im Oktober erhaltene Rechnung trotz angeblicher Unerklärbarkeit des hohen Stromverbrauchs dennoch bezahlt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die Stromrechnung für die 3 Monate Juli bis September 2014 CHF 286.45 betrug; zwar ist dieser Betrag für ihr bescheidenes Einkommen nicht unbeachtlich, aber auch nicht gerade exorbitant. Dass sie die Rechnung letztlich nach Rücksprache mit ihrem Vater einfach bezahlt habe, weil in ihrem Leben gerade etwas viel am Laufen gewesen sei und sie keine Mahnung habe riskieren wollen, 8 klingt plausibel und für ihr Alter und ihre Situation nicht lebensfremd (weitere Ausführungen zum erhöhten Stromverbrauch nachfolgend in Ziff. 12.3. lit. c). Aus den Akten sind weiter keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Beschuldigte generell als unglaubwürdig erscheinen liessen, zumal sie auch nicht vorbestraft ist (pag. 204). Die allgemeine Aussagewürdigung der Beschuldigten durch die Vorinstanz ist insofern zu relativieren, als dass gewisse Verhaltensweisen ihr gutes Recht sind und auch plausibel erklärt werden können. Die Aussagen der Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer nicht unglaubwürdig, auch wenn sie auf Grund der Verknüpfung mit der Familie C.________ und D.________ etwas mit Vorsicht zu werten sind. Es wird Aufgabe der Kammer sein, im Rahmen der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung festzustellen, welche Tathandlungen der Beschuldigten effektiv nachgewiesen werden können. 12.3. Konkrete Beweiswürdigung a) Kenntnis der Hanf-Indooranlage Es ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass die Beschuldigte Kenntnis von den im Keller und in der Wohnung von D.________ betriebenen Hanf- Indooranlagen gehabt haben muss. Dies wird von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Beschuldigte konnte nach Ansicht der Kammer glaubhaft darlegen, dass sie um die Indooranlagen wusste, jedoch selber nichts damit zu tun haben wollte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch den Umfang bzw. die Grössenordnung mitbekommen haben muss. Hieraus jedoch auf die Kenntnis eines Hanfhandels durch C.________ abzustellen, geht nach Ansicht der Kammer zu weit. Ob C.________ damit effektiv Handel betrieben hat, kann nach Ansicht der Kammer vorliegend offen gelassen werden, kann der Beschuldigten doch ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass sie gegebenenfalls davon gewusst hat, und schon gar nicht, dass sie sich daran beteiligt oder auch nur davon profitiert hätte. Weiter kann entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen aus der Tatsache, dass die Beschuldigte den Drogenschnelltest verweigert und eine dürre Hanfpflanze auf dem Balkon gestanden hat, nicht geschlossen werden, dass sie dem Marihuanakonsum nicht abgeneigt gewesen sei. In Bezug auf die dürre Hanfpflanze auf dem Balkon konnte die Beschuldigte nachvollziehbar erklären, dass diese C.________ gehört und er diese bei ihr auf dem Balkon abgestellt habe; weil diese aber nicht ihr gehört habe, habe sie sich auch nicht darum gekümmert. Davon ist auszugehen. Betreffend den Drogenschnelltest konnte sie ebenfalls plausibel erklären, dass ihr der Anwalt zu einer Verweigerung geraten hatte. b) Hilfe beim Anbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht, dass davon auszugehen ist, dass D.________ seinem Sohn beim Aufbau und Betrieb der Hanf- Indooranlage geholfen hat. Bezüglich der Beschuldigten führte die Vorinstanz in ihrer konkreten Würdigung auf pag. 272 aus, dass mangels genügender Beweise davon auszugehen sei, dass sie beim Aufbau oder bei der Bewirtschaftung der Hanf-Indooranlage nicht mitgeholfen habe. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Eine Mithilfe beim Anbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage kann ihr nicht nachgewiesen werden. Umso mehr erstaunt, dass die Vorinstanz entgegen ihrer 9 konkreten Würdigung im Ergebnis dann doch von einer aktiven Beteiligung am Anbau und Herstellung ausgegangen ist (pag. 278) c) Hilfe bei der Weiterverarbeitung des gewonnen Hanfs In der Wohnung der Beschuldigten wurden am 6. November 2014 unter anderem im Gang/Entrée eine Waage, eine Blechbüchse mit Marihuanaschnittresten, fünf Kunststoffdeckel und ein Massbecher gefunden; sodann im Kühlschrank ein Luft- polstercouvert mit verschiedenen Hanfsamen und im Abstellzimmer ein schwarzes Trocknungszelt inkl. Lüfter und Schläuchen sowie weiteren Gegenständen dazu (pag. 78). Es ist davon auszugehen, dass diese Gerätschaften der Weiter- verarbeitung des gewonnenen Hanfs dienten, namentlich zur Trocknung und zur Portionierung des Marihuanas. Es stellt sich mithin die Frage, inwieweit die Beschuldigte bei der Weiterverarbeitung des gewonnenen Hanfs mitgeholfen hat. Die Vorinstanz leitete aus den in der Wohnung der Beschuldigten vorgefundenen Gerätschaften und insbesondere aus dem sichergestellten Trocknungszelt ab, dass das Marihuana nicht nur zum Eigenkonsum hergestellt worden, sondern mindestens teilweise auch zum Verkauf an Dritte bestimmt gewesen sei, was der Beschuldigten habe bekannt sein müssen. Weiter ging die Vorinstanz auf Grund der Aussagen von C.________ und dem erhöhten Stromverbrauch davon aus, dass C.________ ab Juli 2014 in der Wohnung der Beschuldigten Hanf im Trocknungszelt getrocknet habe, wobei die Beschuldigte zwar nicht aktiv mitgeholfen, dies aber mitbekommen und zumindest toleriert habe. Eine aktive Beteiligung könne ihr nicht nachgewiesen werden. Aus den sichergestellten Gerätschaften auf einen Cannabis-Handel und auf das diesbezügliche Wissen der Beschuldigten zu schliessen, ist nachvollziehbar. Die Frage ist vorliegend allerdings, ob sich die Beschuldigte daran in irgendeiner Form beteiligt hat resp. ob ihr solches rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Auf Grund der Beweismittel und der Aussagen von C.________ selbst hierzu ist erstellt, dass das Trocknungszelt mindestens gelegentlich in der Wohnung der Beschuldigten in Betrieb gewesen sein muss. In welchem Umfang muss jedoch offen gelassen werden. Ein Teil des erhöhten Stromverbrauchs in der Wohnung der Beschuldigten dürfte auf den Betrieb dieses Trocknungszelts zurückzuführen sein. Der Stromverbrauch hat sich in der Zeit von Juli 2014 bis September 2014 jedoch verfünf- bis versechsfacht. Den eingereichten Dokumenten der Verteidigung zum Trocknungsschrank mit Lüfter und Ventilator lässt sich nun aber entnehmen, dass dies - selbst wenn der Trocknungsschrank inklusive Lüfter und Ventilation in der gesamten Zeitperiode durchgehend auf maximaler Stufe gelaufen wäre - nicht zu einer derartigen Erhöhung des Stromverbrauchs geführt haben kann. Der erhöhte Stromverbrauch in der Wohnung der Beschuldigten lässt sich daher nicht einfach durch den Einsatz des Trocknungszeltes erklären. Das heisst dann aber auch, dass ihr nicht nachgewiesen werden kann, dass sie generell den Betrieb des Zeltes in ihrer Wohnung toleriert hat. Nach Ansicht der Kammer kann der Beschuldigten nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass sie jeweils vom Betrieb dieses Trocknungszeltes in ihrer Wohnung wusste oder dass 10 sie dessen Betrieb gar gebilligt hätte. Immerhin wurde das Zelt in einem separaten Zimmer, das offenbar als Abstellzimmer gedient hat, gefunden, als die Beschuldigte nicht zuhause sondern unterwegs nach G.________ war, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass C.________ das Zelt dort lediglich zweitweise und allenfalls gar in Abwesenheit der Beschuldigten und ohne deren Wissen betrieben hat. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beschuldigte bei der Weiterverarbeitung des gewonnen Hanfs nicht aktiv mitgeholfen hat; das Gegenteil ist ihr zumindest nicht nachzuweisen. Sie hat jedoch dem Deponieren gewisser Gerätschaften in ihrer Wohnung, von denen sie einen Zusammenhang mit den Indooranlagen annehmen musste, zugestimmt und diese Gerätschaften dort auch geduldet. Dies sagte sie auch selber in ihrer Einvernahme vom 16. November 2017 (pag. 338). Weiter ist davon auszugehen, dass das Trocknungszelt nicht erst am Tag vor der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung deponiert wurde, sondern bereits deutlich früher, und dass C.________ ab Juli 2014 damit in ihrer Wohnung zumindest gelegentlich Hanf getrocknet hat. d) Lagerung/Aufbewahrung von Marihuana und Hanfsamen Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2014 wurden in der Wohnung der Beschuldigten u.a. Marihuanaschnittreste in einer Blechbüchse im Gang und Hanfsamen in einem Luftpolstercouvert im Kühlschrank gefunden (pag. 9, 79). C.________ und die Beschuldigte machten übereinstimmend geltend, dass C.________ diese beiden Dinge während ihrer Abwesenheit (Reise nach G.________) in ihrer Wohnung deponiert und die Beschuldigte nichts davon gewusst habe (pag. 212, 223). Die Vorinstanz erachtete dies als Schutzbehauptung und somit als nicht glaubwürdig und stellte entsprechend nicht darauf ab. Die Kammer ist dagegen der Ansicht, dass nicht nachgewiesen werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Blechbüchse mit den Marihuanaschnittresten und das Luftpolstercouvert mit den Hanfsamen in der Wohnung der Beschuldigten resp. in deren Kühlschrank deponiert wurden. Die Aussagen der Beteiligten in diesem Punkt sind einstimmig und durch nichts zu widerlegen. In dubio pro reo ist somit von dieser Version auszugehen. Der Beschuldigten kann letztlich nicht nachgewiesen werden, dass sie um die Lagerung der Marihuanaschnittresten und der Hanfsamen in ihrer Wohnung wusste. e) Zurverfügungstellung und Finanzierung von Räumlichkeiten und Strom Die Vorinstanz führte aus, die Beschuldigte habe ihre Wohnungsmiete und den Strom, der ihrer Wohnung belastet wurde, bezahlt und habe sich dadurch, dass ihre Wohnung zumindest teilweise auch für einzelne Abläufe in der Hanfverarbeitung benutzt wurde, der (Mit-)Finanzierung des Betriebs der Indoor- anlagen schuldig gemacht. Von der Zurverfügungstellung der Räumlichkeit für das Deponieren von Gerätschaften kann nicht schon auf eine Mitfinanzierung geschlossen werden; das wäre viel zu weit hergeholt. Dies um so mehr, als man ihr ohnehin nicht nachweisen kann, dass sie vom Betrieb der Trocknungsanlage in ihrer Wohnung etwas gewusst hat. Von einer Zurverfügungstellung von Raum und Strom kann nicht die Rede sein. Auch aus der Zahlung des Mietzinses der alleine von ihr bewohnten Wohnung kann nicht auf eine Mitfinanzierung der Indooranlagen 11 in der Wohnung der beiden Herren C.________ und D.________ und im Keller geschlossen werden, da die Zahlung des Mietobjekts eine vertragliche Pflicht ist. Der Mietzins scheint auch nicht in einem unproportionalen Verhältnis gewesen zu sein. Aus der Bezahlung der Stromrechnung kann ebenfalls nicht auf eine Mitfinanzierung der Indooranlage geschlossen werden. Die fragliche Stromrechnung war die erste erhöhte Stromrechnung und wurde am 13. Oktober 2014 verschickt mit Zahlungsfirst bis 12. November 2014. Die Beschuldigte zahlte einen ersten Teil Ende November und einen zweiten Teil der Rechnung Anfangs Dezember. Aus dieser Zahlung indirekt auf eine rückwirkende Mitfinanzierung der Indooranlage zu schliessen ist wiederum sehr weit her geholt. Überdies war der Betrag auch nicht dermassen überhöht, dass es für die Beschuldigte existenziell bedrohend gewesen wäre. Dass sie eine einmal leicht erhöhte Rechnung einfach bezahlte, mit der Begründung, dass sie gerade viel um die Ohren gehabt habe und keine Mahnung riskieren wollte, erscheint in ihrer Lebenssituation plausibel und nicht lebensfremd. f) Persönlicher Profit Auf Grund der vorgefundenen Pflanzen wurde vom Institut für Rechtsmedizin die erzielbare Menge an Drogenhanf berechnet (pag. 17). Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Berechnungen davon aus, dass viel mehr Drogenhanf produziert worden ist, als die drei Beteiligten selber hätten konsumieren können, womit erwiesen sei, dass damit Handel betreiben worden sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass es allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beschuldigte selber auch Marihuana verkauft habe oder sonst wie am Verkauf von Hanf beteiligt gewesen sei. Trotzdem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Mitfinanzierung der Hanf-Indooranlage auch an den Verkäufen aus dem Handel finanziell beteiligt worden sein müsse. Die Kammer erachtet vorangehend als erwiesen, dass die Beschuldigte die Hanf-Indooranlage nicht mitfinanziert hat. Damit scheitert bereits der Umkehrschluss auf eine finanzielle Beteiligung der Beschuldigten als Gegenwert für die angebliche Mitfinanzierung. Überdies wäre es ohnehin rein spekulativ, aufgrund einer allfälligen Mitfinanzierung automatisch auf den Erhalt eines finanziellen Gegenwertes/Profit aus (nicht erstellten) Verkäufen zu schliessen. Auch hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. 12.4. Fazit Die Kammer geht zusammenfassend davon aus, dass die Beschuldigte wusste, dass C.________ Hanf anbaute und eine Indooranlage betrieb. Sie kannte auch den ungefähren Umfang der Anlagen. Die Beschuldigte konnte jedoch glaubwürdig darlegen, dass sie mit den Indooranlagen nichts zu tun haben wollte. Sie half weder beim Anbau noch beim Betrieb der Hanfindooranlage mit. Was die Weiterverarbeitung des gewonnen Hanfs anbelangt, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte C.________ erlaubte, gewisse Gegenstände, darunter auch das Trocknungszelt und Kartons mit verschiedenen Gerätschaften in ihrer Wohnung zu deponieren. Sie wusste, dass er Gegenstände, von denen sie annehmen musste, dass sie einen Zusammenhang mit den Hanfindooranlagen haben könnten, in den Gang und in das separate Zimmer ihrer Wohnung gestellt hatte. Ebenfalls geht die 12 Kammer davon aus, dass C.________ tatsächlich auch in ihrer Wohnung zeitweise Hanf getrocknet hat. Der Beschuldigten kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass sie sich daran in irgendeiner Weise beteiligt hat; ja nicht einmal, dass sie dies wusste oder das Trocknungszelt gar in Betrieb gesehen hätte. Auch kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie um die Blechbüchse mit Marihuanaschnittresten im Gang und um die Hanfsamen im Luftpolstercouvert im Kühlschrank wusste. Des Weiteren verneint die Kammer eine Mitfinanzierung der Hanfindooranlagen durch die Beschuldigte sowie deren finanziellen Beteiligung an einem allfälligen Hanfhandel. Die Kammer erachtet somit den Sachverhalt gemäss Strafbefehl (pag. 146) in grossen Teilen nicht als erstellt. Was der Beschuldigten letztlich noch vorgeworfen werden kann, ist lediglich, dass sie C.________ erlaubt hat, die vorgefundenen Gerätschaften für Indooranlagen bei ihr in der Wohnung zu deponieren resp. dass sie die Lagerung dieser Gerätschaften in ihrer Wohnung duldete. Eine weiterführende Rolle kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Ob das Erlauben oder auch schon nur das Dulden der Lagerung dieser Gerätschaften strafrechtlich relevant ist, wird im nachfolgenden zu prüfen sein. III. Rechtliche Würdigung 13. Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG / Tatbeteiligung 13.1. Rechtliches Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu den Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG und zu den Beteiligungsformen der Mittäterschaft und Gehilfenschaft ausführlich wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 278 ff.). 13.2. Subsumption Konkret bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte durch das Erlauben und Dulden der Lagerung der Gerätschaften in ihrer Wohnung an der im Strafbefehl ausgeführten Haupttat von C.________ (pag. 146), nämlich dem Grossziehen, Ernten und Trocknen der Hanfpflanzen sowie an der Lagerung von Marihuana und Hanfsamen in der Wohnung der Beschuldigten, in massgeblicher oder untergeordneter Weise mitgewirkt hat und somit nach Art 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist. Hat die Beschuldigte durch das Erlauben und Dulden der Lagerung diverser Gerät- schaften in ihre Wohnung beim Grossziehen und Ernten der Hanfpflanzen durch C.________ mitgewirkt? Das Grossziehen und Ernten der Hanfpflanzen durch C.________ erfolgte in seiner eigenen Wohnung und im Keller, die Beschuldigte hatte nichts damit zu tun und auch nicht geholfen. In der Wohnung der Beschuldigten hat C.________ keine Hanfpflanzen grossgezogen und geerntet. Das Erlauben und Dulden der Lagerung von Gerätschaften in der Wohnung der Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer zu weit weg von der eigentlichen Haupthandlung des Grossziehens und Erntens 13 der Hanfpflanzen durch C.________ in seiner Wohnung und im Keller. Nach Fingerhut/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, BetmG Art. 19 N 31 wäre beispielsweise das gelegentliche Wässern der Pflanzen als Tätigkeit eines Gehilfen zu qualifizieren. Das Beispiel zeigt in der Beteiligungshandlung eine gewisse Nähe zur eigentlichen Tathandlung, welche in unserem Fall gerade nicht vorhanden ist. Die Beschuldigte hat weder in Mittäterschaft noch in Gehilfenschaft beim Grossziehen und Ernten i.S. von BetmG Art. 19 Abs. 1 mitgewirkt. Soweit C.________ in der Wohnung der Beschuldigten zweitweise Hanf getrocknet hat, besteht namentlich mit der Lagerung von Gerätschaften zum Trocknen/Verarbeiten von Hanf wie z.B. dem Trocknungszelt in der Wohnung der Beschuldigten eine gewisse Nähe zur Tathandlung von C.________. Da aber sachverhaltsmässig nicht erwiesen ist, dass die Beschuldigte vom gelegentlichen Trocknen von Hanf in ihrer Wohnung durch C.________ wusste, fehlt es ihr am Vorsatz zu einer Mitwirkungshandlung, womit auch hier in Bezug auf die Beschuldigte keine Tatbestandsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 1 BetmG nachge- wiesen ist. Kann vom Erlauben und Dulden der Lagerung diverser Gerätschaften in ihrer Wohnung auch auf eine Mitwirkung bei der Lagerung von Marihuanaschnittresten und Hanfsamen geschlossen werden? Beweismässig lässt sich der Beschuldigten nicht einmal nachweisen, dass sie von der Lagerung von Hanfresten in ihrer Wohnung und etwas Samen im Kühlschrank durch C.________ auch nur Kenntnis hatte, womit es ihr von vornherein an einem Vorsatz für eine mögliche Mitwirkungshandlung fehlt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigten weder eine selbständig verübte tatbestandsmässige Handlung noch auch bloss eine strafrecht- lich relevante Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann. Es hat somit ein Frei- spruch zu erfolgen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es, selbst wenn man den für die Beschuldigte erwiesenen Sachverhalt nicht als aktives Tun, sondern insbesondere das Dulden der Gerätschaften durch die Beschuldigte als (unechte) Unterlassungs- handlung qualifizieren würde, an der fehlenden Tatbestandsmässigkeit scheitern würde. Für ein unechtes Unterlassungsdelikt fehlt es nämlich von vornherein an einer Garantenstellung der Beschuldigten, da diese in keinerlei Hinsicht eine Rechtspflicht zum Handeln traf. Auch unter diesem Aspekt wäre die Beschuldigte freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wurde oberinstanzlich vollumfänglich 14 freigesprochen, somit trägt der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘572.65. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat mit ihrem Antrag auf Freispruch obsiegt, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen sind (Art. 5 i.V.m. Art. Art. 24 Bst. a VKD). 15. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren ebenfalls nach Art. 429-434 StPO, womit Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikosten- verordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen CHF 500.00 und CHF 25‘000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Beschuldigte macht gemäss Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. März 2017 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung inkl. Auslagen und MwSt von CHF 5‘901.75 geltend, was einem Aufwand von rund 21 Stunden entspricht (pag. 97 f.). Die Kammer erachtet auf Grund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses den für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt geltend gemachte Aufwand als angemessen. Die Beschuldigte macht gemäss Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. November 2017 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Rahmen von CHF 6‘570.85 inkl. Auslagen und MwSt geltend; dies entspricht einem Aufwand von 24 Stunden (pag. 354 f.). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung erscheint der geltend gemachte Aufwand als übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 12 Stunden für geboten. Damit entspricht der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren ca. 50% des Aufwands für das erstinstanzliche Verfahren. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird der Beschuldigten somit eine Entschädigung inkl. Auslagen und MwSt in der Höhe von CHF 3‘330.80 (Entschädigung 12h x CHF 250.00 = CHF 3‘000.00, Auslagen CHF 84.10, 8% MwSt CHF 246.70) zugesprochen. 15 V. Verfügungen Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen durch Erwerb, Anbau und Herstellung von Drogenhanf (Marihuana) in Mittäterschaft zu C.________ und D.________, festgestellt am 06.11.2014 in E.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘572.65, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘901.75 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘330.80 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. Weiter wird verfügt: Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) 17 Bern, 16. November 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 06. April 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18