7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Berufungsführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese wird nach Eingang der Kostennote festgesetzt werden. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: