EUGSTER, a.a.O., N. 3 und Fn. 14 zu Art. 407 StPO). Ferner ist es nicht so, dass sich der Berufungsführer bei einer Rückkehr in die Schweiz mit einer nicht angefochtenen unbedingten Freiheitsstrafe konfrontiert sähe. Rechtsanwalt B.________ hat bekanntlich Berufung eingelegt, doch diese gilt als zurückgezogen. III. Fazit 6. Das Berufungsverfahren wird als erledigt abgeschrieben, weil die Berufung als zurückgezogen gilt. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Januar 2017 erwächst in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 Bst. b StPO). IV. Kosten