Es erübrigt sich daher, entgegen der Argumentation von Rechtsanwalt B.________, zunächst einen Termin für die mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und zu versuchen, den Berufungsführer (via seine letzte bekannte Adresse) vorzuladen. Es steht insbesondere in Anbetracht der Auskunft des MIP bereits fest, dass ein Vorladungsversuch einem formalen Leerlauf gleichkäme und deshalb darauf zu verzichten ist. Die Voraussetzungen für die Annahme der Rückzugsfiktion nach Massgabe von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO sind erfüllt (siehe auch SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1572; EUGSTER, a.a.