5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Berufungsführer tatsächlich nicht vorgeladen werden kann. Dies ist zu bejahen. Gemäss dem E-Mail des MIP vom 9. Juni 2017 (pag. 550) hat der Berufungsführer die Schweiz am 29. März 2107 freiwillig verlassen. Er befindet sich seither – ohne Zustelldomizil in der Schweiz und ohne je wieder den Kontakt zu seinem Verteidiger oder den Behörden gesucht zu haben – im Ausland. Es erübrigt sich daher, entgegen der Argumentation von Rechtsanwalt B.___