Dann nämlich ist es richtig, dass das Berufungsgericht versuchen muss, einer beschuldigten Person die Vorladung persönlich zuzustellen. Ist deren Aufenthaltsort (in der Schweiz und trotz Zustelldomizils) trotz zumutbarer Nachforschungen nicht zu ermitteln, hat die Zustellung (ersatzweise) durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu erfolgen. Wenn der Berufungsführer indes wie hier gar kein Zustelldomizil hat, tritt die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO ein. Exakt dafür wurde diese Norm geschaffen.