7 uneingeschränkt gelten. Über deren Verhältnis zu spezifischeren Normen – hier namentlich Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO – ist damit indes noch nichts gesagt. Ausserdem ist zu beachten, dass sich die Ausführungen in der Erwägung 2.4.2 auf die Konstellation beziehen, wo die beschuldigte Person ein Zustelldomizil in der Schweiz hat (siehe den Verweis auf Art. 87 Abs. 4 StPO). Dann nämlich ist es richtig, dass das Berufungsgericht versuchen muss, einer beschuldigten Person die Vorladung persönlich zuzustellen.