5.3 Der Teilsatz «nicht vorgeladen werden kann» ist verschiedenartig auslegbar. Rechtsanwalt B.________ vertritt die Ansicht, die Vorladung müsse (dennoch) gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt publiziert werden. In Fällen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung stelle die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt das Zustellungssurrogat dar. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In systematischer Auslegung von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO ist vielmehr festzustellen, dass diese Norm eine Spezialbestimmung einzig für das Berufungsverfahren darstellt. Wäre sie so zu verstehen, wie es Rechtsanwalt B.__