Dementsprechend geht auch der Hinweis von Rechtsanwalt B.________ auf BGE 133 I 12 E. 8.1 an der Sache vorbei – dieses Urteil befasst sich mit der Frage der Abwesenheit des 6 vorgeladenen Berufungsführers bei der Berufungsverhandlung, die in der eidgenössischen StPO in Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO nun klar beantwortet ist.