nicht vertreten lasse (CHRISTEN, a.a.O., S. 238 f.) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Erstens ist die Rückzugsfiktion gesetzlich explizit vorgesehen und von einer Vertretung – eben anders als in Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO – nicht die Rede. Zweitens erfolgt die Vorladung respektive der Vorladungsversuch zeitlich vor der Hauptverhandlung. Mit anderen Worten kommt bei Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO zum Umstand, dass die beschuldigte Person nicht an die oberinstanzliche Verhandlung erscheinen wird, erschwerend hinzu, dass sie während des Instruktionsverfahrens mangels Zustelldomizil nicht einmal vorgeladen werden kann. Dementsprechend geht auch der Hinweis von Rechtsanwalt B.____