Der Berufungsführer macht zwar korrekt geltend, dass sich die vorliegende Konstellation insofern von derjenigen im erwähnten Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 unterscheidet, als der Berufungsführer nach dem Urteil des Regionalgerichts offenbar explizit gegenüber Rechtsanwalt B.________ kundgetan hat, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei und er namentlich die unbedingte Freiheitsstrafe anfechten wolle. Wie nachfolgend gezeigt wird, vermag dieser