5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Blick auf Art. 406 StPO ausgeschlossen ist. Es kann hierzu auf die zutreffende Begründung der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorne E. 3). 5.2 Der Berufungsführer macht zwar korrekt geltend, dass sich die vorliegende Konstellation insofern von derjenigen im erwähnten Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 unterscheidet, als der Berufungsführer nach dem Urteil des Regionalgerichts offenbar explizit gegenüber Rechtsanwalt B.______