Genau dieses Vorgehen sehe die StPO aber vor. In Fällen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung stelle die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ein Zustellungssurrogat dar (ARQUINT, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 1 zu Art. 88 StPO). Auch das Bundesgericht verlange diese Verfahrensweise, dies sogar im Berufungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2.) Es habe eine Ediktalladung zu erfolgen, welche die Zustellung der Vorladung fingiere. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft den Standpunkt vertrete, dass mit dieser Vorgehensweise Art. 407 Abs. 1 Bst.