Im Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 sei eine Rückzugsfiktion erst angenommen worden, nachdem trotz zumutbarer Nachforschungen der Aufenthaltsort des Berufungsführers nicht habe ermittelt werden können. Folge man indes dem Bundesgericht – auf das Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 werde nachfolgend näher eingegangen – wäre auch das vom Obergericht Aargau gewählte Vorgehen für eine Rückzugsfiktion nicht ausreichend. Die Generalstaatsanwaltschaft erachte es als sinnlos, die Vorladung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren. Genau dieses Vorgehen sehe die StPO aber vor.