Nach dem Grundsatz der Totalversäumnis könne der Anspruch auf eine Berufung nur bei einem unentschuldigten Ausbleiben sowohl des Beschuldigten als auch des Verteidigers verwirken (BGE 133 I 12 E. 4 ff.). Im Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 sei eine Rückzugsfiktion erst angenommen worden, nachdem trotz zumutbarer Nachforschungen der Aufenthaltsort des Berufungsführers nicht habe ermittelt werden können.