Falls kein schriftliches Verfahren durchgeführt werde, sei darauf hinzuweisen, dass bisher kein Termin für die mündliche Hauptverhandlung angesetzt worden sei und folglich noch keine Vorladung zu erfolgen gehabt habe. Eine Rückzugsfiktion könne nur eintreten, wenn nach festgesetztem Hauptverhandlungstermin Bemühungen unternommen worden seien, um den Berufungsführer vorzuladen. Nach dem Grundsatz der Totalversäumnis könne der Anspruch auf eine Berufung nur bei einem unentschuldigten Ausbleiben sowohl des Beschuldigten als auch des Verteidigers verwirken (BGE 133 I 12 E. 4 ff.).