Eine Vorladung des Berufungsführers dränge sich nur auf, wenn ein mündliches Verfahren durchgeführt werde. Es stelle sich durchaus die Frage, ob in Anbetracht der zu klärenden Rechtsfrage (Bestimmung der Rechtsfolge) nicht ein schriftliches Verfahren durchzuführen sei und auf eine Vorladung verzichtet werden könnte. Falls kein schriftliches Verfahren durchgeführt werde, sei darauf hinzuweisen, dass bisher kein Termin für die mündliche Hauptverhandlung angesetzt worden sei und folglich noch keine Vorladung zu erfolgen gehabt habe.