4 denken sei daran, dass der Berufungsführer, der die Schweiz freiwillig verlassen habe, sich bei einer Rückkehr mit einer nicht angefochtenen unbedingten Freiheitsstrafe konfrontiert sehe, obwohl er von einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ausgegangen sei. Eine Vorladung des Berufungsführers dränge sich nur auf, wenn ein mündliches Verfahren durchgeführt werde.