Zum anderen habe der Berufungsführer nach dem Urteil explizit seinen Willen kundgetan, mit der unbedingten Freiheitsstrafe nicht einverstanden zu sein und diese anfechten zu wollen. Entsprechend gehöre es zur Sorgfaltspflicht der amtlichen Verteidigung, dem Anfechtungswillen des Klienten mittels Berufung Ausdruck zu verleihen. Zu