Im Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 werde darauf hingewiesen, dass es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers gehöre, in Ermangelung eines aktuellen Kontakts und somit insbesondere ohne Besprechung des Urteils, nur gestützt auf einen hypothetischen Willen, an einer Berufung festzuhalten. Hier aber sei zum einen in den Anträgen der Verteidigung vom 12. Januar 2017 eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt worden. Zum anderen habe der Berufungsführer nach dem Urteil explizit seinen Willen kundgetan, mit der unbedingten Freiheitsstrafe nicht einverstanden zu sein und diese anfechten zu wollen.