Von einem Rückzug könne nicht ausgegangen werden. Die Korrespondenz mit dem Berufungsführer sei seit Beginn des Verfahrens über den amtlichen Verteidiger abgewickelt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Verteidiger nicht auch im Berufungsverfahren als Zustellungsdomizil gelten solle. Im Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 werde darauf hingewiesen, dass es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers gehöre, in Ermangelung eines aktuellen Kontakts und somit insbesondere ohne Besprechung des Urteils, nur gestützt auf einen hypothetischen Willen, an einer Berufung festzuhalten.