Eine andere Konsequenz sei nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren (Art. 32 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0101]; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 407 StPO). Der Berufungsführer werde amtlich vertreten. Von einem Rückzug könne nicht ausgegangen werden.