ZH 2010, S. 238 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgeladene abwesende Partei, die sich rechtmässig vertreten lasse, nicht als säumig betrachtet werde, bei der rechtmässig vertretenen Partei, die wegen Auslandsabwesenheit nicht vorgeladen werden könne, die Rückzugsfiktion aber eintreten solle. Es sei nur dann von einem Rückzug des Rechtsmittels auszugehen, wenn ein Totalversäumnis vorliege, d.h. wenn sowohl der Berufungsführer als auch der Verteidiger der Verhandlung unentschuldigt fernblieben (BGE 133 I 12 E. 8.1). Eine andere Konsequenz sei nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren (Art.