Entsprechend dem Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 StPO sei diejenige beschuldigte Person, die auf Vorladung hin nicht erscheine, sich aber vertreten lasse (Bst. a), besser gestellt als diejenige, die sich vertreten lasse, aber selbst nicht vorgeladen werden könne (Bst. c). Eine solche Differenzierung dränge sich nicht auf (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. ZH 2010, S. 238 f.).