StPO als erstellt mit der Folge, dass die Berufung als zurückgezogen gelte. Sollten allfällige Aufenthaltsnachforschungen der Kammer erfolglos verlaufen oder sollte sie solche zum vornherein als nutzlos erachten, würde es keinen Sinn machen, die Vorladung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren. Auf diese Weise würde Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO seines Sinnes entleert. Die