87 Abs. 4 StPO eine persönliche Vorladung dem Berufungsführer direkt zuzustellen. Der ebenfalls vorzuladende Rechtsbeistand erhalte lediglich eine Orientierungskopie der an den Berufungsführer gerichteten Vorladung. Die Vorladung des Berufungsführers nur dem Verteidiger zuzustellen, verletze demnach Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2.). Mithin gelte die Säumnis des Berufungsführers im Sinne von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO als erstellt mit der Folge, dass die Berufung als zurückgezogen gelte.