Da Rechtsanwalt B.________ jedoch seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Nachricht des Berufungsführers sei und angenommen werden könne, dass er aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf das Berufungsverfahren vergeblich versucht habe, den Aufenthaltsort des Berufungsführers ausfindig zu machen und mit ihm in Kontakt zu treten, würden weitere diesbezügliche Bemühungen seitens der Kammer wenig Sinn machen. Dass unter diesen Umständen die instruierte amtliche Verteidigung als Zustelldomizil für eine rechtsgültige Vorladung des Beschuldigten dienen könne, sei falsch, sei doch gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO