Dies könne anhand der Akten nur unzureichend beurteilt werden. Ein schriftliches Verfahren lasse sich weder auf Abs. 1 noch auf Abs. 2 von Art. 406 StPO stützen. Sei ein schriftliches Verfahren ausgeschlossen, habe eine Vorladung des Berufungsführers zu erfolgen. Da Rechtsanwalt B.__