Die Verteidigung scheine ein schriftliches Verfahren für möglich zu halten. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die Kammer für die Überprüfung des Sanktionenpunkts und insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach dem bedingten Strafvollzug einen persönlichen Eindruck vom Berufungsführer verschaffen sollte. Das Regionalgericht habe die Prognose nicht nur wegen der Vorstrafen, sondern auch wegen der instabilen Lebenslage sowie der Alkohol- und Drogenproblematik des Berufungsführers als ungünstig erachtet (pag. 532). Dies könne anhand der Akten nur unzureichend beurteilt werden.