a StPO als zurückgezogen gelte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.1 und 6B_37/2012 vom 1. November 2012 E. 4 sowie BGE 133 I 12 E. 8.1). Es sei zu beurteilen, ob ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könne oder ob der Berufungsführer zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden müsse sowie welche Rechtsfolge eintrete, wenn die Vorladung nicht erfolgen könne. Die Verteidigung scheine ein schriftliches Verfahren für möglich zu halten.