3. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, es sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer seinen auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gerichteten Willen noch am Tag der Urteilsverkündung geäussert habe. Rechtsanwalt B.________ könne somit beigepflichtet werden, dass sich der vorliegende Fall insofern von jenem mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 (SST.2015.147, in: CAN 2016 Nr. 46) beurteilten unterscheide, als von einem in Kenntnis des Urteils geäusserten und nicht von einem hypothetischen Berufungswillen auszugehen sei.