In einer weiteren Stellungnahme vom 28. August 2017 blieb die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrem Standpunkt, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, da mangels möglicher Vorladung des Berufungsführers die Rückzugsfiktion greife (pag. 581 ff.). Mit Schreiben vom 19. September 2017 argumentierte Rechtsanwalt B.________, die Rückzugsfiktion greife nicht, weswegen auf die Berufung einzutreten sei (pag. 587 ff.) II. Formelles