544). Am 27. Juni 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Berufung sei nicht einzutreten (pag. 555 f.). Am 10. August 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Berufungsführers eine Stellungnahme ein und machte geltend, aus seiner Sicht sei auf die Berufung einzutreten und ein Berufungsverfahren durchzuführen (pag. 573 ff.). In einer weiteren Stellungnahme vom 28. August 2017 blieb die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrem Standpunkt, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, da mangels möglicher Vorladung des Berufungsführers die Rückzugsfiktion greife (pag.