Ausserdem teilte er mit, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Kontakt mehr zum Berufungsführer gehabt habe. Gemäss Auskunft des Amts für Migration und Personenstand (nachfolgend: MIP) habe der Berufungsführer die Schweiz im März 2017 verlassen (siehe auch pag. 550). Die Berufung erfolge vor dem Hintergrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Der Berufungsführer sei, insbesondere was die Freiheitsstrafe betreffe, mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen. Zudem habe die festgesetzte unbedingte Freiheitsstrafe nicht den Anträgen der Verteidigung entsprochen (pag. 544).