namens des Berufungsführers die Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ein (pag. 542 ff.). Er führte aus, das Urteil des Regionalgerichts werde teilweise angefochten; die Berufung beziehe sich auf die unbedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 10 Tagen. Er beantragte, der Berufungsführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen (pag. 543). Ausserdem teilte er mit, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Kontakt mehr zum Berufungsführer gehabt habe.